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Die eingegangenen Angebote sind bis zum Öffnungstermin, welcher nach Ablauf der Angebotsfrist stattfindet verschlossen zu verwahren.
Alle Angebote in EU-Verfahren, welche bis zum Ablauf der Angebotsfrist zugegangen sind, sind in einem Öffnungstermin durch zumindest zwei Mitarbeiter des öffentlichen Auftraggebers zu öffnen (§ 55 Abs. 2 [ABK VgV;Vergabeverordnung, bzw. § 14EU Abs. 1 VOB/A). Dies gilt auch für elektronisch abgegebene Angebote. Außerdem hat die Öffnung der Angebote unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist zu erfolgen. Das heißt, die Öffnung muss nicht notwendig unmittelbar nach Ablauf, aber doch sehr zeitnah und ohne vermeidbare Verzögerungen erfolgen.
Sind bei nationale Bauvergaben schriftliche Angebote zugelassen besteht die Besonderheit, dass ein sogenannter Submissionstermin durchgeführt wird, bei dem die Namen der Bieter und deren Angebotsendsummen verlesen werden § 14a Abs. 1 VOB/A. Bei diesem Termin dürfen nur die Bieter und ihre Bevollmächtigten zugegen sein.
Sind nur elektronische Angebote zugelassen, wird die Öffnung der Angebote von mindestens zwei Vertretern des Auftraggebers gemeinsam an einem Termin (Öffnungstermin) unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 VOB/A). Bieter und ihre Bevollmächtigten sind zu diesem Öffnungstermin nicht zugelassen.
Die Öffnung von Angeboten über Liefer- und Dienstleistungen wird von mindestens zwei Vertretern des Auftraggebers gemeinsam durchgeführt und dokumentiert. Bieter sind hierbei nicht zugelassen (§ 40 Abs. 2 UVgO).
Im Rahmen des Vergabeverfahrens überprüft der öffentliche Auftraggeber die Eignung der Bieter im Hinblick auf deren Fachkunde Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit.
- In EU-Verfahren und nationalen Verfahren über Liefer- und Dienstleistungen wird die Zuverlässigkeit durch das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen geprüft: § 123ff. GWB; § 31 Abs. 1, § 35 UVgO).
- In nationalen Verfahren über Bauleistungen ist die Zuverlässigkeit positiv festzustellen (§ 16b Abs. 1 VOB/A). Im Ergebnis unterscheiden sich die Prüfungen jedoch nicht.
Bei der Eignungsprüfung kommt dem öffentlichen Auftraggeber ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Diesen Beurteilungsspielraum überschreitet er erst, wenn er das vorgeschriebene Verfahren nicht einhält, von einem unzutreffenden oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, sachwidrige Erwägungen in seine Entscheidung einbezieht oder wenn er willkürlich handelt; kommt es zu einer Überprüfung der Entscheidung durch die Vergabekammer oder ein Gericht, kann dieses nur überprüfen, ob der öffentliche Auftraggeber diesen Beurteilungsspielraum überschritten hat.
Bei der Beurteilung ist der öffentliche Auftraggeber zudem grundsätzlich an die benannten Mindestanforderungen gebunden. Diese kann der Bieter durch Einzelnachweis oder durch Eintragung im Präqualifikationsverzeichnis erbringen.
Der Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit Dritter sind einige Grenzen gesetzt. Bei nationalen Bauvergabeverfahren gilt grundsätzlich das Gebot der Selbstausführung, weswegen es grundsätzlich auf die eigene Leistungsfähigkeit ankommt; bei EU-Vergabeverfahren kann der Auftraggeber vorschreiben, dass bestimmte kritische Leistungsteile vom Bieter selbst erbracht werden müssen.
Tritt eine Bietergemeinschaft auf, muss jedes Mitglied dieser Bietergemeinschaft die Zuverlässigkeitsvoraussetzungen erfüllen.
Ein Bieter kann sich im Wege der „Eignungsleihe“ der Eignung eines anderen Unternehmers bedienen (mit Ausnahme der Zuverlässigkeit/des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen), wenn der Bieter durch eine Verpflichtungserklärung nachweist, dass er auf die angegebenen Kapazitäten des anderen Unternehmers zurückgreifen kann.
Erhält der öffentliche Auftraggeber im weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens Erkenntnisse über eine eingetretene Ungeeignetheit von Bietern kann er diese Bieter auch noch zu diesem Zeitpunkt vom weiteren Vergabeverfahren ausschließen.
Die Bieter belegen ihre Eignung durch entsprechende Nachweise und Erklärungen.
Im Bereich der EU-Vergabeverfahren für Liefer- und Dienstleistungen kann der Bieter durch die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) seine Eignung belegen ; der öffentliche Auftraggeber fordert dann in der Regel nur noch von dem Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, die entsprechenden Unterlagen, auf die sich die Erklärung bezieht, an.
Die Nutzung der EEE stellt lediglich eine Möglichkeit für den Bieter dar, seine Eignung zu belegen. Andere Nachweismöglichkeiten, wie sie auch in nationalen Verfahren bestehen, bleiben parallel/alternativ möglich.
In nationalen Vergabeverfahren werden Einzelnachweise gefordert (§§ 16b VOB/A, bzw. 16bEU VOB/A).
Die Bieter haben die Möglichkeit, einzelne Nachweise durch ein Testat über eine Präqualifizierung zu ersetzen. Bei dem Nachweis der Eignung durch Eintragung in das Präqualifikationsverzeichnis handelt es sich um eine auftragsunabhängige Leistungsprüfung. Das Vorliegen einer Präqualifikation hindert den öffentlichen Auftraggeber jedoch nicht daran, ihm bekanntgewordene negative Erkenntnisse bei der Eignungsprüfung zu berücksichtigen. Grundsätzlich nimmt die Präqualifikation die Prüfung der Eignung vorweg. Die Prüfung hierfür erfolgt jedoch auftragsunabhängig. Im Einzelfall können je nach Auftrag zusätzliche auftragsbezogene Einzelnachweise verlangt werden. Des Weiteren soll sich der öffentliche Auftraggeber bei negativen Verdachtsmomenten nicht auf die Präqualifikation verlassen müssen. Dem Bieter ist jedoch auch bei Eintragung im Präqualifikationsverzeichnis der Eignungsnachweis per Einzelnachweis möglich.
Es gilt: ein Angebot ist vom Bieter inhaltlich so auszugestalten, dass der öffentliche Auftraggeber dieses ohne weiteres prüfen und werten kann. Das Angebot muss unzweideutig und abschließend sein; dies gilt ebenso für Nebenangebote. Hinsichtlich der Darlegungstiefe sollte sich der Bieter an der Leistungsbeschreibung des öffentlichen Auftraggebers orientieren und deren Niveau zumindest nicht unterschreiten.
Der öffentliche Auftraggeber darf vom Bieter die sachliche Aufklärung des Angebotsinhalts (Eignung, Ausführungsarten, Bezugsquellen von Stoffen, eingesetzte Materialien) fordern. Dies ist jedoch nur ausnahmsweise in Einzelfällen zulässig, wenn das konkrete Angebot Anlass zur Aufklärung gibt. Die Angebotsaufklärung darf jedoch nicht dazu führen, dass der Bieter hiermit die Möglichkeit erhält, sein Angebot „nachzubessern“ oder in sonstiger Weise zu ändern. Eine Angebotsaufklärung ist auch dann ausgeschlossen, wenn dem Bieter dadurch lediglich die Möglichkeit eingeräumt wird, sich eine von mehreren Möglichkeiten zur Auslegung seines Angebotes auszusuchen.
Grundsätzlich besteht kein Anspruch des Bieters auf Aufklärung des Angebotsinhalts. Allerdings stellt es regelmäßig im Vergleich zum Ausschluss des Angebotes das mildere Mittel dar. Im Einzelfall kann, z.B. wenn dasselbe Problem bei mehreren Bietern besteht, die Pflicht des öffentlichen Auftraggebers entstehen mit allen und nicht nur einem der Bieter Aufklärungsgespräche zu führen.
[H4(1) Unangemessener Angebotspreis]
Für den Fall, dass dem öffentlichen Auftraggeber ein Angebotspreis unangemessen niedrig erscheint oder die Angemessenheit sich anhand vorliegender Unterlagen über die Preisermittlung nicht abschließend beurteilen lässt, kann der öffentliche Auftraggeber den Bieter unter Setzung einer angemessenen Frist und unter Benennung konkreter Anhaltspunkte zur Aufklärung der Zweifel auffordern (§ 16d Abs. 1 VOB/A sowie VOB/A EU, § 44 Abs. 1 UVgO, § 60 Abs. 1 VgV). Der Bieter ist hieraufhin verpflichtet, sein Angebot, soweit gefordert (Preise für die Gesamtleistung oder für Teilleistungen) zu erläutern.
Der öffentliche Auftraggeber hat bei der Beurteilung der Angemessenheit die Wirtschaftlichkeit des Fertigungsverfahrens, die gewählten technischen Lösungen oder sonstige besondere Ausführungsbedingungen zu berücksichtigen. Angemessenheit liegt dann nicht vor, wenn die begründete Vermutung besteht, dass der Bieter nicht in der Lage sein wird, seine Leistung vertragsgerecht zu erbringen. Die Vermutung besteht, wenn beispielsweise die Zeitansätze der Lohnkosten pro Leistungseinheit bzw. die Gesamtstundenzahl nicht den bautechnisch
erforderlichen Ansätzen entsprechen. Die Vermutung kann nur dadurch widerlegt werden, dass der Bieter nachweist, dass er aus objektbezogenen, sachlich gerechtfertigten Gründen die Ansätze günstiger als die übrigen Bieter kalkulieren konnte. Nach § 14 TtVG ist insbesondere auch die Lohnkalkulation auf ihre Angemessenheit zu prüfen.
Die Urkalkulation bezeichnet die Darlegung der Preisgrundlagen, welche aufgrund der (ursprünglichen) Ausschreibungsunterlagen erstellt wurde.
[H4(1) Besteht eine Pflicht zur Vorlage?]
Eine Pflicht zur Vorlage einer Urkalkulation ist in den Verfahrensordnungen nicht ausdrücklich vorgegeben. Erfordert die Aufklärung des Angebotsinhalts hinsichtlich einer möglichen Unangemessenheit der Preise aber die Vorlage der Urkalkulation (zur Nachvollziehbarkeit der Preisansätze), ist diese vom Bieter vorzulegen.
Die Urkalkulation gewinnt besondere Bedeutung, wenn durch den Auftragnehmer Vergütungen als Nachträge geltend gemacht werden. Ohne eine nachvollziehbare Darlegung der Preisgrundlagen aufgrund der vorzulegenden Urkalkulation bzw. einer plausiblen (Nach-)Kalkulation ist ein geltend gemachter Mehrvergütungsanspruch bei Nachträgen i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B bzw. § 2 Abs. 6 VOB/Bund ebenso § 2 Nr. 3 VOL/B (Leistungsänderungen und zusätzlichen Leistungen) unschlüssig und eine vom Auftragnehmer angestrengte Klage wird keinen Erfolg haben. Ein Rückgriff auf den ortsüblichen Preis ist dem Auftragnehmer verwehrt.
Stellt der Auftraggeber im Rahmen der Eignungs- oder der Angebotsprüfung fest, dass geforderte Erklärungen oder Nachweise fehlen, hat er zu prüfen, ob diese nachzufordern sind.
- Für Bauvergaben gilt: Sofern kein Grund vorliegt, bei dem eine Nachforderung ausgeschlossen ist, weil das Angebot zwingend auszuschließen ist, verlangt der Auftraggeber die fehlenden Unterlagen grundsätzlich nach. Hierzu setzt er dem Bieter eine Frist von maximal sechs Kalendertagen. Diese Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Nachforderung durch den Auftraggeber folgenden Tag. Verstreicht die Frist fruchtlos, ist das unvollständige Angebot zwingend auszuschließen (§ 16a VOB/A sowie VOB/A-EU).
- Für Liefer- und Dienstleistungen gilt: Erklärungen und Nachweise, die auf Anforderung der Auftraggeber bis zum Ablauf der Angebotsfrist nicht vorgelegt wurden, können bis zum Ablauf einer zu bestimmenden Nachfrist nachgefordert werden (§ 41 Abs. 4 UVgO).
Unvollständige Angebote sind auszuschließen. Allerdings können Unterlagen im Vergabeverfahren teilweise nachgefordert werden.
- Dies ist allerdings unzulässig, wenn es sich bei den fehlenden Angaben um wertungsrelevante Angaben handelt.
- Außerdem darf auch dann nicht nachgefordert werden, wenn zwar Nachweise vorgelegt wurden, diese jedoch unzureichend sind (zum Beispiel nicht ausgefüllte Formblätter). Dies gilt, da die Nachforderungspflicht des Auftraggebers lediglich dazu dient, fehlende Unterlagen zu erhalten, nicht jedoch dazu dem Bieter die Möglichkeit einzuräumen erfolgte Ausführungen durch bessere zu ersetzen.
Wenn der Bieter unter Beachtung der Reichweite des Selbstausführungsgebots die zu vergebenden Leistungen nicht selbst erbringen kann oder wenn der öffentliche Auftraggeber seine Zustimmung erteilt, kann der Bieter als späterer Auftragnehmer auch einen Nachunternehmer mit der Durchführung der Leistungen beauftragen.
Die Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers zum Einsatz eines Nachunternehmers ist jedenfalls dann zu erteilen, wenn eine Verweigerung unbillig und treuwidrig wäre, beispielsweise dann, wenn der Hauptauftragnehmer einen geeigneten Bewerber vorschlägt (es liegen keine konkreten Gründe vor, die gegen den vorgeschlagenen Nachunternehmer sprechen) und er Gründe anzuführen in der Lage ist, die ihn an einer eigenen Ausführung des Auftrags hindern. Werden Leistungen entgegen vorbenannter Voraussetzungen an Nachunternehmer vergeben, kann der öffentliche Auftraggeber dem Auftragnehmer die Leistungen nach Fristsetzung wieder entziehen.
Der Auftragnehmer hat an den Nachunternehmer die Verpflichtungen aus dem vergebenen Vertrag weiterzugeben, die er auch selbst einhalten muss (insb. Tariftreue).
Die Eignungsprüfung betrifft unmittelbar nur den Bieter, der das Angebot eingereicht hat und der im Falle der Zuschlagserteilung gegenüber dem Auftraggeber vertraglich zur Ausführung des Auftrags verpflichtet wird. Der Auftraggeber kann die Eignungsprüfung jedoch auf die vom Bieter vorgesehenen Nachunternehmer erstrecken, um sicherzustellen, dass diese die erforderliche Eignung mitbringen.
Verhandlungen über eingereichte (Neben-)Angebote sind grundsätzlich unzulässig. Denn mit der Abgabe der Angebote sind die Bieter an ihre Angebote gebunden, eine nachträgliche Änderung würde gegen die Gleichbehandlung der Bieter und die Transparenz des Wettbewerbs verstoßen.
Auch fehlerbehaftete Angebote dürfen nicht nachträglich korrigiert werden, da sie hierdurch nachträglich, zum Nachteil der anderen Bieter, in den Auswahlprozess einzubeziehen wären.
Wird hingegen ein Verhandlungsverfahren, bzw. ein wettbewerblicher Dialog oder eine Vergabe im Rahmen einer Innovationspartnerschaft durchgeführt, bei welchen sich der Auftraggeber nach, bzw. im Ausnahmefall bei Verhandlungsverfahren auch ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb an ausgewählte Unternehmen wendet, um mit einem oder mehreren Unternehmen über die Auftragsbedingungen zu verhandeln, wird auch nach Angebotsabgabe über das Angebot der Bieter verhandelt. Gleiches gilt für ein § 5-Verfahren und eine freihändige Vergabe/ Verhandlungsvergabe.
Das Verfahren läuft dabei häufig mehrphasig ab, das bedeutet, es werden zunächst indikative Erst-Angebote eingereicht, die dann nach einer oder ggf. auch mehreren Verhandlungsrunden mit den Bietern in eine letzte Angebotsphase münden. Auf das wirtschaftlichste Angebot von diesen Schluss- Angeboten wird dann der Zuschlag erteilt. Es besteht die Möglichkeit, dass der Auftraggeber sich vorbehält, auch bereits auf die eingehenden indikativen Erst-Angebote ohne weitere Verhandlungsrunden den Zuschlag zu erteilen.
Ziel der Angebotswertung ist die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots.
Der Begriff der Wirtschaftlichkeit ist ein sogenannter unbestimmter Rechtsbegriff. Der Auftraggeber hat diesbezüglich einen Beurteilungsspielraum. Kommt der Auftraggeber im Rahmen seiner Wertung zu dem Schluss, dass ein (Neben-) Angebot das wirtschaftlichste ist, ist auf dieses Angebot der Zuschlag zu erteilen (§§ 16dEU Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 VOB/A, 16d Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 VOB/A, § 58 Abs. 1 VgV, § 43 Abs. 1 und 2 UVgO).
Der Maßstab anhand dessen der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt unterscheidet sich danach, ob es sich um ein EU- oder nationales Verfahren handelt:
Die Wertung von Angeboten in EU-Verfahren erfolgt anhand der ‚Zuschlagskriterien‘ (§ 58 Abs. 3 VgV, § 16dEU Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 VOB/A), welche bereits bei der Bekanntmachung, bzw. spätestens mit den Vergabeunterlagen mitsamt ihrer Gewichtung anzugeben sind. Deshalb ist es wesentlich, aussagekräftige Zuschlagskriterien bei der Erstellung der Vergabeunterlagen zu benennen. Die Bildung von Unterkriterien zur Ermöglichung einer spezifischeren Wertung kann sinnvoll sein, auch diese sind den Bietern transparent zu machen, ebenso das Wertungssystem. Die Zuschlagskriterien dienen dazu das Qualitätsniveau von Angeboten und ihren technischen-funktionellen und sonstigen sachlichen Wert nachvollziehbar und überprüfbar zu vergleichen. Auf dieser Basis soll das wirtschaftlichste Angebot ermittelt und dabei gegebenenfalls auch eingeschätzt werden, ob ein preislich günstigeres Angebot mit einem solchen Abstand hinter der Qualität eines anderen Angebots zurückbleibt, dass es nicht als das wirtschaftlichste Angebot bewertet werden kann. Die Wertungsentscheidung ist unbedingt nachvollziehbar zu dokumentieren (§§ 20EU VOB/A, § 8 VgV).
Bei der Wertung im Rahmen von nationalen Bauvergabeverfahren hat der Auftraggeber eine abwägende Wertung durchzuführen (berücksichtigungsfähig sind z. B. Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebs- und Folgekosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe, § 16d Abs. 1 Nr. 3 VOB/A). Die Zuschlagskriterien müssen zwar vor der Ausschreibung festgelegt werden, es besteht jedoch keine Verpflichtung sie ausdrücklich in den Vergabeunterlagen zu benennen.
Bei der Wertung der Angebote berücksichtigt der Auftraggeber ausschließlich Kriterien, die in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen genannt sind (§ 43 Abs. 5 und 6 UVgO). Berücksichtigungsfähig sind z. B. Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebskosten, Lebenszykluskosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt und Lieferungs- oder Ausführungsfrist (§ 43 Abs. 2 UVgO).
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