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Vergaberecht

Vergaberecht ist anzuwenden, wenn die öffentliche Hand Leistungen am Markt beschafft; hierbei gibt es teilweise unterschiedliche Vorgaben für die Beschaffung von Bauleistungen sowie Liefer- und Dienstleistungen. Ebenso gibt es Unterschiede für Beschaffungen im sogenannten binnenmarktrelevanten Bereich, bei denen ein EU-weites Vergabeverfahren durchzuführen ist und für Beschaffungen in nationalen Vergabeverfahren.

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Zum Auftrag des Ressorts

Das Vergaberecht gehört zu den Bereichen des Wirtschaftsordnungsrechts, für die im Land Bremen die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation zuständig ist.

Aufgabenspektrum der Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation

Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation hat im Bereich des Vergaberechts folgende Aufgaben:

Die Vorbereitung und Durchführung der konkreten Vergabeverfahren sowie die Durchführung der abgeschlossenen Verträge obliegt der jeweils fachlich zuständigen senatorischen Behörde, bzw. den zu deren Geschäftsbereich gehörenden Ämtern, Eigenbetrieben, Gesellschaften und weiteren Institutionen. Insbesondere nimmt die zentrale Service- und Koordinierungsstelle für die Vergabe von Bau- und Dienstleistungen nicht die Funktion einer zentralen Vergabestelle in diesem Bereich ein.

Zentrale Service- und Koordinierungsstelle für die Vergabe von Bau- und Dienstleistungen (zSKS)

Für den Bereich der Vergabe von Bau- und Dienstleistungen ist bei der Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation die zentrale Service- und Koordinierungsstelle für die Vergabe von Bau- und Dienstleistungen (zSKS) angebunden. Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der zSKS ist die Bremische Vergabeorganisationsverordnung (BremVergabeOrgV). Die zSKS hat die Aufgabe, das Vergabewesen überschaubar und so zu gestalten, dass kleine und mittlere Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen können und das Vorgehen der öffentlichen Auftraggeber so weit wie möglich zu vereinheitlichen. Hierfür kann sie verbindliche Vorschriften zu Form und Ausgestaltung des Vergabeverfahrens und den Vertragsbedingungen vorgeben. In den Aufgabenbereich der zSKS gehört es außerdem, den Auftraggebern relevante Materialien zum Vergaberecht und zum Ablauf von Vergabeverfahren zur Verfügung zu stellen. Fallbezogen kann die zSKS den bremischen öffentlichen Auftraggebern und auch Bietern/Auftragnehmern beratend zur Seite stehen und gegebenenfalls Empfehlungen aussprechen.
Im Zusammenhang mit diesen Aufgaben bearbeitet die zSKS ebenfalls übergreifende Themenstellungen, wie zum Beispiel die elektronische Vergabe und die elektronische Rechnungstellung.

Für einen Überblick eines Vergabeverfahrens in chronologischer Darstellung wechseln Sie bitte hier auf die Seite der zentralen Service- und Koordinierungsstelle für die Vergabe von Bau- und Dienstleistungen (zSKS).

Die Aufgabenzuweisung in der Bremischen Bauvergabeverordnung sieht ausdrücklich nicht vor, dass die zentrale Service- und Koordinierungsstelle für Bauvergaben als zentrale Vergabestelle fungiert.

Sonderkommission Mindestlohn (SoKoM)

Öffentliche Aufträge über Bau- und Dienstleistungen dürfen im Land Bremen nur an solche Unternehmen vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistungen einen Mindestlohn zu zahlen. Die Höhe des Mindestlohnes hängt von Auftragsgegenstand ab und divergiert auch bei nationalen und europaweiten Ausschreibungen. Bei nationalen Bauaufträgen ergibt sich der einschlägige Mindestlohn aus dem am Ort der Ausführung tarifvertraglich vorgesehenen Entgelt, einschließlich der Überstundenzuschläge, das zum tarifvertraglich vorgesehenen Zeitpunkt zu bezahlen ist. Zur Durchsetzung von Mindestlohnkontrollen ist die Sonderkommission Mindestlohn (SoKoM) ebenfalls beim Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen angesiedelt. Sie prüft in Stichprobenkontrollen, ob die gesetzlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden und hat bei Verstößen auch die Möglichkeit Sanktionen zu empfehlen. Die Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der SoKoM findet sich in § 16 des Bremischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (TtVG).

Der öffentliche Auftraggeber hat die SoKoM seinerseits unverzüglich über alle von ihm vergebenen Aufträge zu unterrichten und ist verpflichtet, auf Anforderung weitere Informationen über den Auftrag und seine Ausführung zur Verfügung zu stellen.