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Reisegewerbekarte

Ein Reisegewerbe betreiben Sie, wenn Sie bestimmte Leistungen außerhalb Ihrer Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, anbieten (z.B. Händler:in auf Märkten, Schausteller:in, Betreiber:in von mobilen Imbisswagen). Handelsvertreter:innen sind hingegen keine Reisegewerbetreibende. Im Gegensatz zum stehenden Gewerbe ist im Reisegewerbe meistens eine Erlaubnis, eine sogenannte Reisegewerbekarte, erforderlich.

Die Reisegewerbekarte kann befristet oder unbefristet beantragt und erteilt werden.

Ein Reisegewerbe wird betrieben, wenn gewerbsmäßig ohne vorhergehende
Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche Niederlassung zu haben, Waren feilgeboten (Verkauf) oder Bestellungen aufgesucht (vertrieben) oder angekauft werden, Leistungen angeboten oder Bestellungen auf Leistungen aufgesucht oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller:in oder nach Schaustellerart ausgeübt werden.

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