Zum Betrieb einer Spielhalle ist neben der Gewerbeanmeldung eine spezielle Erlaubnis erforderlich.
Eine Erlaubnis nach § 2 Bremisches Spielhallengesetz berechtigt zum Betrieb einer Spielhalle. Sie schließt eine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag ein. Die Erlaubnis wird für eine Dauer von bis zu 5 Jahren erteilt.
Eine Spielhallenerlaubnis nach Bremischem Spielhallengesetz setzt die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Betreibers voraus. Außerdem muss die Spielhalle in Bremen sein.
Vor Aufnahme des Spielhallenbetriebs ist bei der Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa, Referat Gewerbeangelegenheiten eine Erlaubnis zu beantragen. Erst, wenn der Antrag vollständig bei der Behörde vorliegt, kann er bearbeitet werden. Dabei werden alle Angaben zur Spielhalle dahingehend überprüft, ob sie korrekt und im Rahmen des Gesetzes erlaubnisfähig sind. Außerdem wird die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers oder der Antragstellerin überprüft. Diese Prüfung kann bis zu 12 Wochen dauern.
Allen Antragstellern und Antragstellerinnen wird empfohlen, sich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen. Ein Gesprächstermin ist nach Absprache auch außerhalb der regulären Öffnungszeiten möglich.
Eine Spielhallenerlaubnis muss bei Eröffnung der Spielhalle vorliegen.
Die Erlaubnis erlischt, wenn der oder die Erlaubnisinhaber*in ein Jahr lang keine Spielhalle betreibt.
12 Wochen sind für die Antragsbearbeitung einzuplanen.
Die Erlaubnisgebühr wird abhängig von Geltungsdauer, Spielhallenfläche und Spielgeräteanzahl zwischen 477,00 und 8.866,00 Euro festgesetzt.
Aktualisiert am 02.09.2020