Nach dem Prostituiertenschutzgesetz besteht für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes eine Erlaubnispflicht.
Für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes ist eine Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz erforderlich.
Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er/sie
Auch Wohnungsprostitution wird vom Prostituiertenschutzgesetz erfasst und ist erlaubnispflichtig, sofern eine weitere Person (z.B. Hauptmieter:in) wirtschaftlichen Nutzen aus der Prostitutionstätigkeit anderer zieht.
Wer ein Prostitutionsgewerbe durch eine als Stellvertretung eingesetzte Person betreiben will, bedarf hierfür einer Stellvertretererlaubnis.
Eine Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die an die jeweilige Form des Betriebes gestellten Anforderungen erfüllt werden und der/die Betreiber:innen, deren Stellvertretung und die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
Ein zentraler Punkt ist hierbei das mit den Antragsunterlagen einzureichende Betriebskonzept. Im Betriebskonzept sind die wesentlichen Merkmale des Betriebes und die Vorkehrungen zur Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Prostitutionsschutzgesetz detailliert zu beschreiben. Hierzu gehört beispielsweise eine Beschreibung
In Prostitutionsstätten muss mindestens gewährleistet sein, dass die für die sexuellen Dienstleistungen genutzten Räume
(zu beantragen bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen, örtlichen Meldebehörde)
(zu beantragen beim Amtsgericht des Wohnortes)
(zu beantragen beim Finanzamt des Wohnortes)
Die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis erfolgt ausschließlich online auf www.vollstreckungsportal.de. Hier ist eine Registrierung notwendig. Sie erhalten dann per Briefpost eine PIN, mit der sie Ihre Abfrage starten können. Das Ergebnis Ihrer Abfrage legen Sie ausgedruckt Ihrem Antrag bei.
Dies kann über die Gewerbemeldestelle beantragt werden. Als Empfänger sollte bei Beantragung die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation -Gewerbeangelegenheiten-, Katharinenklosterhof 3, 28195 Bremen angegeben werden.
Ist als Betreiber eine juristische Person geplant, werden Auskünfte für diese juristische Person sowie die gesamte Geschäftsführung erforderlich.
Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild. Aufenthaltstitel, wenn der Antragsteller nicht Angehöriger eines EU-Landes ist.
Gewerbezentralregisterauszug, die Bescheinigung in Steuersachen, der Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis und die Auskunft des Insolvenzgerichts sind sowohl für die juristische Person (z.B. GmbH, AG) als auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen (z.B. Geschäftsführung, Vorstand) vorzulegen.
Zusätzlich ist ein Auszug aus dem Handelsregister einzureichen.
Darin sind die wesentlichen Merkmale des Betriebes und die Vorkehrungen zur Einhaltung der Verpflichtungen zu beschreiben. Näheres regelt § 16 Prostituiertenschutzgesetz.
Nach schriftlich gestelltem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe werden Ihr eingereichtes Betriebskonzept sowie Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit anhand Ihrer Angaben, Ihrer eingereichten Unterlagen und weiterer behördlicher Abfragen überprüft.
Das Prostitutionsgewerbe darf nicht vor Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes ohne erforderliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden kann.
250,00 EUR bis 25.000,00 EUR. Die genaue Gebührenhöhe wird im Einzelfall aufwandsabhängig festgesetzt.
Aktualisiert am 21.11.2024